Die Notdienstgebühr
wird über die „Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist", geregelt.
§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die beiNacht, anWochenendenund anFeiertagenim Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 aufdas Zweifacheund nach Maßgabe des § 2 Satz 2bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr)zu. ……..
(2) …….
nach § 2 gilt eine zu erbringende Leistung als Notdienst, wenn sie
1. im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2. im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3. im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
erbracht wird. Ausgenommen sind Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden erbracht werden.